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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma akroform Möbelhandels GmbH

 

I. Allgemeines

1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund nachfolgender Bedingungen. Wir weisen bei Angebotsabgabe und Auftragsbestätigung jeweils auf unsere Geschäftsbedingungen hin. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Unsere Mitarbeiter, mit Ausnahme der Geschäftsführer und der Prokuristen sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherung zu geben. Handlungen dieser Mitarbeiter bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen Bestätigung.

3. Die Anwendung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen ist für diesen Auftrag und alle Folgeaufträge ausgeschlossen. Der Geltung solcher anderer Bedingungen wird ausdrücklich widersprochen: einer Wiederholung des Widerspruches bedarf es nicht Schweigen durch das Unternehmen, die widerspruchslose Annahme der Leistung oder Lieferung ist keine Zustimmung zu den Bedingungen des Lieferanten oder Auftraggebers. Hat der Lieferant oder Auftraggeber diesen Einkaufsbedingungen widersprochen und wird keine Einigung erzielt, so wird die Wirksamkeit des Vertrages dadurch nicht berührt. Es gelten dann insoweit insgesamt die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht Einzelabreden getroffen sind. Eine Teilgeltung der Bedingungen, etwa soweit sie den Bedingungen des Lieferanten entsprechen, kommt nicht in Betracht.

II. Angebot und Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind bis zu ihrer Annahme widerruflich. Unbeschadet der unter 1. Ziffer 2 getroffenen Regelung bedürfen Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

2. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen {z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen) behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und sonstige Rechte vor; sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn sie ausdrücklich zur Weitergabe bestimmt sind.

III. Preise

1. Die angebotenen bzw. vereinbarten Preise, beinhalten die z.Zt. gesetzliche Mehrwertsteuer. Maßgebend sind unsere jeweils am Liefertag geltenden Preise zuzüglich etwaig anfallende Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

2. Wir verpflichten uns, dem Käufer Mehrpreise, Irrtümer und sonstige Änderungen des Kaufvertrages unverzüglich nach Kenntnisnahme anzuzeigen. Die Änderung gilt als Bestandteil des Kaufvertrages, wenn nicht binnen 2 Wochen nach Anzeige ein schriftlicher Widerspruch des Käufers eingeht.

Wir verpflichten uns, den Kunden bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens hinzuweisen.

3. Sind seit Vertragsabschluss mindestens 4 Monate vergangen und ändern sich dadurch die in Euro umgerechneten Preise unserer Vorlieferanten oder unsere Herstellungskosten, Frachtkosten, öffentliche Abgaben, Löhne usw. durch unsere Lieferungen oder Leistungen unmittelbar oder mittelbar betroffen werden, sind wir zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt, sofern wir uns im Zeitpunkt des Eintritts der Erhöhung der Kosten nicht im Lieferverzug befinden. Das gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse.

4. Ist unser Kunde Kaufmann, sind wir bei Preisänderungen der unter Ziffer 2. aufgelisteten Kosten, öffentlichen Abgaben, Löhnen usw., bereits dann zu angemessenen Preiserhöhungen berechtigt. Wenn seit Vertragsabschluss mindestens 6 Wochen vergangen sind, sofern wir uns im Zeitpunkt des Eintritts der Erhöhung der Kosten nicht im Lieferverzug befinden. Das gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse.

IV. Verzug und Erfüllungsverweigerung des Käufers:

1. Gerät der Käufer mit der Vertragserfüllung in Verzug oder weigert er sich, den Vertrag zu erfüllen, sind wir berechtigt, die weitere Vertragserfüllung abzulehnen und 25% des Kaufpreises als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts ist davon abhängig, das eine von uns dem Käufer zu setzende Nachfrist von zwei Wochen, die im Falle der Erfüllungsverweigerung entbehrlich ist, ergebnislos verstrichen ist.

2. Im Falle des Abnahmeverzuges sind wir berechtigt, eine Pauschale für die Kosten einer Einlagerung der Waren in Höhe von 1 % des Preises der eingelagerten Waren pro angefangene Woche, höchstens 13,- € je angefangener Woche, zu verlangen. Der Käuferträgt im Falle des Ausnahmeverzuges die Gefahr für Untergang und Beschädigung der Möbel, soweit unsererseits nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

3. In allen Fällen dieser Ziff. III bleibt beiden Vertragsparteien der Nachweis eines abweichenden Schadens vorbehalten.

V. Zahlungsbedingungen

1. Soweit nicht anders vereinbart, ist unsere Forderung fällig bei Lieferung/Abholung der Ware. Barzahlungen können nur gegen Quittung mit Firmenaufdruck und Unterschrift erfolgen. Erfolgt eine Zahlung durch Überweisung, gilt die Zahlung mit Ausführung der Überweisung als geleistet, wenn das Konto über ausreichende Deckung verfügt.

Erfolgt eine Zahlung per Scheck, so gilt die Zahlung als geleistet, sobald der Scheck versandt wurde oder bei Nichtversendung zugegangen ist, vorausgesetzt der Scheck wird unserem Konto gutgeschrieben. Die Hereingabe von Wechseln bedarf in jedem Einzelfall unserer vorherigen Zustimmung, wobei wir uns vorbehalten, spezielle Wechselbedingungen zugrunde zu legen. Dies gilt auch, wenn uns der Kunde einen Scheck zur teilweisen oder völligen Abdeckung des Wechselbetrages zur Verfügung stellt. Diskont- und Wechselspesen sind vom Kunden zutragen und sofort zu entrichten.

2. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, die dieser zu vertreten hat. insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheck - oder Wechselprotest, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen, gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Teillieferungen berechtigen uns die genannten Umstände hinsichtlich der noch nicht gelieferten Menge nach unserer Wahl, Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen.

3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung gegen etwaige von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig gestellte Gegenansprüche des Kunden sind nicht statthaft.

4. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

5. Im Fall des Zahlungsverzugs des Kunden sind wir berechtigt, vom Eintritt des Verzugs an Zinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten (Bankzinsen und Nebenkosten), mindestens aber in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

6. Wir sind berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen an den Kunden zu verrechnen. Dies mit allen Forderungen, die der Kunde aus Lieferung oder sonstigen Rechtsgründen gegen uns hat, sofern nicht ein Aufrechnungsverbot i. S. d. §§ 390 – 395 BGB vorliegt.

VI. Eigentumsvorbehalt und weitere Sicherheiten

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamtverbindlichkeiten (einschließlich etwaiger Nebenforderungen und etwaiger im Interesse des Kunden eingegangener Aufwendungen) unser Eigentum. Bei laufender Rechnung (Kontokorrentverhältnis) gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Ein Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kunde der Saldenmitteilung nicht innerhalb von zwei Wochennach Zugang widerspricht.

2. Verarbeitung oder Umbildung von uns gelieferter noch in unserem Eigentum stehender Waren erfolgt stets in unserem Auftrag, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt.

3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Der Kunde ist verpflichtet, den Erwerber der Vorbehaltsware oder der neu hergestellten Sache auf unsere bestehenden Eigentumsrechte hinzuweisen. Bei Zugriff von Dritten auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. In diesem Zusammenhang entstandene Kosten und Schäden trägt der Kunde.

4. Bei unsachgemäßer Behandlung der Kaufsache oder pflichtwidriger Weitergabe durch den Kunden sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt

- soweit nicht die §§491 ff BGB über Verbraucherdarlehensverträge Anwendung finden

-kein Rücktritt vom Vertrag. Das Gleiche gilt, wenn sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet.

5. Der Kunde tritt schon jetzt hiermit alle ihm zustehenden Forderungen bezüglich der Vorbehaltsware einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen, aus einem Verkauf, einer Be- oder Verarbeitung oder Verbindung der von uns gelieferten Waren und/oder erbrachten Leistungen an uns sicherheitshalber ab. Dieses gilt gleichermaßen für Ansprüche des Kunden aus Verlust oder Beschädigung der Vorbehaltsware (Versicherung, unerlaubte Handlung usw.). Die Abtretung beschränkt sich jeweils der Höhe nach auf den Preis unserer Waren und Leistungen gem. III Ziff. I. Ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, überträgt der Kunde hiermit zugleich im Verhältnis des Wertes der uns im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorhaltes abgetretenen Forderungen und Rechte alle ihm, gegen seine Kunden zustehenden Sicherungsrechte auf uns. Soweit dieses nicht möglich ist, insbesondere vorrangiger anderer Sicherungsrechte bestehen, führt der Kunde die vereinnahmten Forderungen sowie den aus der Verwertung der Sicherungsrechte erzielten Erlös anteilig an uns ab.

6. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Wir widerrufen diese Einzugsermächtigung bereits jetzt für den Fall, dass der Kunde eine Verpflichtung uns gegenüber nicht erfüllt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt Wir sind dann berechtigt, die Abtretung der Forderung und etwaige auf uns übergangene Sicherungsrechte offen zu legen. Etwaige Kosten aus der Verwertung und Rechtsverfolgung hinsichtlich der abgetretenen Forderungen und Sicherungsrechte gehen zu Lasten des Kunden.

7. Die gelieferte Ware darf ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch sicherungsweise übereignet werden. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen, uns unverzüglich benachrichtigen und uns jede zur Wahrung unserer Rechte erforderliche Hilfe leisten.

8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, Beeinträchtigung der Sicherheiten, unsachgemäßer Behandlung und pflichtwidriger Weitergabe der Vorbehaltsware sind wir berechtigt, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.

9. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

10. Der Kunde ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle den Dritten betreffenden notwendigen Unterlagen zu übergeben und die uns aufgrund eines - unter Umständen gerichtlichen – Vorgehens gegen diesen zur Last fallende Kosten zu tragen.

VII. Liefer- und Leistungsfristen

1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind nur dann maßgeblich, wenn sie kalendermäßig bestimmt sind.

2. Die Lieferfrist bis zu dem vereinbarten Liefertermin beginnt

a) mit dem Erlöschen eines evtl. dem Käufer eingeräumten Rücktrittsrechts

b) mit der Bekanntgabe der genauen Maße bei Verträgen mit Zirka Angaben oder nach Durchführung eines vereinbarten Aufmaßes.

c) mit einem vertraglich vereinbarten Aufmaßtermin. Wir sind für die Überschreitung der vereinbarten Lieferfristen nicht verantwortlich, falls diese dadurch entstehen, dass der Kunde eine Änderung des Auftrages verlangt. Liefertermine sind, unter Berücksichtigung der Regelung in 1. Ziff. 2 nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Geraten wir mit unserer Lieferung in Verzug, so ist der Kunde verpflichtet, uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadenersatzanspruch steht ihm in diesem Fall nicht zu, es sei denn, der Schaden wurde durch uns grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

3. Wir sind berechtigt, die Lieferung, bzw. Leistung um die Dauer einer eintretenden Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen eintreten, die uns die Lieferung wesentlicherschweren oder unmöglich machen. Hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, soweit diese weder von uns noch von unseren Unterlieferanten zu vertreten sind. Dies gilt nicht, soweit wir uns bereits im Verzug befinden.

4. Wenn die Behinderung im Sinne der Ziffer 3 länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

5. Werden der Versand oder die Montage aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat und nimmt er unsere Leistung trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht ab, so sind wir berechtigt, ihm ab Fristablauf die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Wert der Lieferung, mindestens jedoch 1/2 von Hundert des Rechnungsbetrages für jeden Monat als pauschalierten Verzugsschaden zu berechnen, höchstens jedoch bis zu 10% des Rechnungswertes, soweit der Kunde Kaufmann ist Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten. Der Kunde hat das Recht uns nachzuweisen, dass in Folge seines Verzugs kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist. Der Lieferer ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Ist Montage durch uns vereinbart, dann hat der Kunde für ungehinderte Einbringung unserer Produkte und für den Zugang zu sorgen.

6. Sofern wir uns nicht in Verzug befinden, werden wir für die Dauer der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Kunden von der Einhaltung der Liefer- und Leistungsfristen frei.

7. Wir behalten uns das Recht vor, umfangreiche Bestellungen in Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und entsprechend zu berechnen, wobei die jeweilige Teilleistung höchstens ein Drittel der Gesamtleistung betreffen darf; andernfalls hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

8. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Lieferung von Ausstellungsstücken, soweit dies nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart ist. Die Regelung unter 1. Ziff. 2 bleibt hiervon unberührt.

9. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass die Auslieferung während des ganzen Tages bis in die Abendstunden hinein erfolgen kann.

10. Die Auslieferung erfolgt, sofern sich nicht aus dem Kaufvertrag etwas anderes ergibt, frei Haus. Der Käufer haftet dafür, dass die angegebene Lieferanschrift zum Liefertermin mit dem Lastkraftwagen erreichbar ist und die Anlieferungsmöglichkeiten durch Eingänge und Treppenhäuser bis in die Wohnung mit den üblichen Mitteln des Möbeltransportes möglich ist. Andernfalls gerät der Käufer in Annahmeverzug.

VIII. Versand und Gefahrübergang

1. Der Versand erfolgt ab Werk auf Kosten des Kunden. Sofern keine schriftliche Weisung vorliegt, besorgen wir den Versand nach bestem Ermessen, jedoch unter Ausschluss der Haftung für die Wahl der billigsten und schnellsten Versandart.

2. Die Art der Beförderung, das Versandmittel, der Transportweg sowie Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers, ferner die Verpackung, sind unserer Wahl überlassen. Dieses geschieht nach unserem Ermessen und verkehrsüblicher Sorgfalt unter Ausschluss jeglicher Haftung.

3. Ist unser Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Regeln.

4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie geringfügig Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus VIII. entgegenzunehmen.

5. Beanstandungen wegen unvollständiger, mangelhafter oder falscher Lieferung sind sofort beim Empfang der Ware auf dem Lieferschein bzw. auf dem Frachtbrief zu vermerken, spätestens jedoch 6 Tage nach Empfang der Sendung schriftlich anzuzeigen, soweit sie für den Kunden, seinen Erfüllungsgehilfen oder seinen Abnehmer bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt erkennbar sind. Andernfalls gelten die Lieferungen als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen verborgenen auch bei pflichtgemäßer Untersuchung nicht erkennbaren Mangel.

6. Der Käufer hat bei Selbstabholung die Ware vor Übernahme an Ort und Stelle sorgfältig auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel zu prüfen. Bei rügeloser Abnahme gilt der Vertrag insoweit als ordnungsgemäß und vollständig erfüllt.

IX. Gewährleistung, Mängelrüge

1. Werden Abmessungen vom Kunden gegeben, so sind diese für uns verbindlich.

2. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen und Falschlieferungen sind im kaufmännischen Verkehr unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Tagen, nach Empfang der Ware anzuzeigen. Beanstandete Ware darf weder bearbeitet, noch verarbeitet oder eingebaut werden.

3. Farb- und Strukturabweichungen gegenüber Ausstellungsstücken oder Katalogabbildungen sind unvermeidlich und können nicht gerügt werden.

4. Geringe Abweichungen von den angegebenen Messdaten der zu liefernden Einrichtungsgegenstände sind handelsüblich und soweit dem Käufer zumutbar auch zulässig.

5. Für alle Möbel, die an der Wand montiert bzw. verankert werden müssen, hat der Kunde in seiner Wohnung die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verankerung und Montage zu schaffen. Regressansprüche wegen Nichtbeachtung, insbesondere nach einem Umzug, sind ausgeschlossen.

6. Beim Verkauf von Serienmöbeln sind wir berechtigt, Waren gleicher Art und Güte zu liefern. Als Waren gleicher Art und Güte in diesem Sinne gelten auch solche Gegenstände, die infolge Umstellung der Produkte des Herstellerwerkes von den ausgewählten Gegenständen geringfügig abweichen.

7. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von Mangelrügen zurückzuhalten, es sei denn, die zurückgehaltene Zahlung steht in einem angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten Mängeln.

8. Der Käufer kann an die Ware qualitativ nur Ansprüche stellen, wie sie in der bestellten Preisklasse handelsüblich sind. Die Holzbezeichnungen beziehen sich im Wesentlichen auf die Flächen der Front. Die Mitverwendung anderweitig geeigneter Holz- sowie Kunststoffarten, insbesondere bei Massivteilen ist in den handelsüblichen Grenzen zulässig.

9. Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Kaufleuten 1 Jahr, in allen übrigen Fällen 2 Jahre.

I0. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, sind die Gewährleistungsansprüche des Kunden zunächst darauf beschränkt, dass wir nach unserer Wahl Ersatz liefern oder nacherfüllen. Nur für den Fall eines Scheiterns der Nacherfüllung kann der Kunde nach seiner Wahl die Rückgängigkeit des Kaufs bzw. Herabsetzung der Vergütung verlangen. Für Fremderzeugnisse, die wesentlicher Bestandteil des Liefergegenstandes sind, kann sich unsere Haftung auf die Abtretung der Ansprüche. die uns gegen die Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, beschränken. Die abgetretenen Ansprüche richten sich nach Maßgabe des § 439 BGB auf Nacherfüllung oder Ersatzlieferung. Machen wir von diesem Recht gebrauch, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu. Für den Fall des Fehlschlags der Nacherfüllung oder Ersatzlieferung kann die Herabsetzung der Vergütung verlangt werden. Erst nach vorheriger, vergeblicher Inanspruchnahme des Dritten leben die bis dahin gehemmten Gewährleistungsansprüche gegen uns wieder auf.

11.Der Kunde muss unserer Kundendienstabteilung, Mängel im Sinne der Ziffer 4 unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen unbeschadet der Regelungen unter VII. Ziffer 5 und VIII Ziffer 2, nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich oder fernschriftlich mitteilen. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zu unserer Besichtigung bereitzuhalten Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich oder fernschriftlich mitzuteilen. Wir übernehmen keine Haftung für Mängel an der Kaufsache, die auf unsachgemäßen Umgang mit dieser zurückzuführen sind, sei es durch Drille oder den Kunden selbst, es sei denn, die Schäden sind auf unser Verschulden zurückzuführen. Die Beweislast dafür liegt beim Kunden.

12. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

13.Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus einem der nachfolgenden Gründe entstanden sind:

• nicht bestimmungsgemäße oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritten,

• fehlerhafte oder unsachgemäße Behandlung insbesondere durch übermäßige Beanspruchung oder ungeeignete Betriebsmittel. Hiervon unberührt bleibt die Haftung des Verwenders für Schäden, die auf eine unsachgemäße Montage durch den Verwender oder bei Selbstmontage auf eine unvollständige Montageanleitung zurückzuführen sind.

14. Wird uns die Nacherfüllung bzw. Ersatzlieferung unmöglich, oder hat uns der Kunde vergeblich eine angemessene Nachfrist für die Nacherfüllung bzw. Neulieferung gesetzt, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht steht dem Kunden im Fall des Fehlens zugesicherter Eigenschaften von vorneherein zu.

15.Wir stehen unseren Kunden nach bestem Wissen zu Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwertung unserer Erzeugnisse zur Verfügung. Wir haften hierfür über die gesetzlichen Regelungen hinaus jedoch nur dann, wenn ein besonderes Entgelt vereinbart wurde. wobei sich unsere Haftung auf höchstens 25% des besonderen Entgeltes beschränkt, es sei denn, wir hätten einen Schaden grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

16. Die zur Mangelprüfung eingesetzten Personen sind niemals befugt, Mängel anzuerkennen oder für uns verbindliche Erklärungen abzugeben.

17.Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber dem Verwender als auch gegenüber dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt nicht, soweit eine Hauptleistungspflicht betroffen ist. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die zugesichert sind, wenn die Zusicherung den Zweck hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern (sogenannte Mangelfolgeschäden). Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vernünftigerweise voraussehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Von diesen Haftungsausschluss Regelungen bleiben Ansprüche des Geschädigten wegen Schäden an seiner Person oder an seinen privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetzunberührt.

18.Die §§478, 479 BGB bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

X. Rückgabe und Rückkauf unserer Waren

1. Rückgabe einwandfreier Lagerware kann nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung erfolgen. Zum Rückkauf von uns gelieferten Waren sind wir nur in Ausnahmefällen bereit. Dies bedarf jedoch für den Einzelfall einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Der Kunde ist daher nicht berechtigt, uns die gelieferte Ware ohne Vereinbarung zurückzusenden. Die Regelung in 1. Ziff. 2 bleibt hiervon unberührt.

2. Bei der Festsetzung des Rückkaufpreises nehmen wir unter Berücksichtigung der bei uns anfallenden Bearbeitungs- und Überführungskosten sowie des Zustandes der zurückgekauften Ware einen Abschlag vom ursprünglichen Rechnungswert vor, der nicht mehr wie 25% des ursprünglich geleisteten Kaufpreises betragen darf. Andernfalls steht dem Kunden das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Im Rahmen dieser Ziffer hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung. Bei allen Waren, die speziell für den Käufer bestellt und gefertigt wurden sowie Sonderanfertigungen, ist eine Rücknahme nicht möglich.

XI. Zusatzarbeiten

1. Installationsarbeiten (wie Gas, Wasser, Elektrik usw.) werden von uns grundsätzlich nicht ausgeführt.

2. Zusatzarbeiten und besondere, über den Lieferauftrag hinausgehende Arbeiten, wie Dekorations- und Montagearbeiten, werden einschließlich der Wegezeit zu angemessenen Preisen zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme in bar zu zahlen.

3. Bei Durchführung dieser Arbeiten und bei der Abnahme und Verhandlung von Beipack wird unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

XII. Datenschutz; Schutzrechtsverwarnungen

1. Wir weisen die Kunden gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hin, dass wir ihre für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlichen personenbezogenen Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung für Arbeiten und Firmen intern weitergeben.

2. Wenn Dritte den Kunden gegenüber hinsichtlich des Liefergegenstandes die Verletzung gewerblicher Schutzrechte geltend machen, so ist dieser verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren.

XIII. Erfüllungsort; Gerichtsstand; Teilunwirksamkeit: anwendbares Recht

1. Sofern unsere Kunden Kaufleute sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand Chemnitz.

2. Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sind nicht anwendbar.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwertet.

4. Ab dem 01.01.2002 gelten für die neu abgeschlossenen Verträge nur diese allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

akroform Möbelhandels GmbH Zwickau Geschäftsführer Dieter Romainczyk
akroform Möbelhandels GmbH Hof Geschäftsführer Stefan Romainczyk